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Erbschaftsteuer: Nacherbe und Vorerbe

Sollte man von einem Erblasser etwas erben und bereits in den 10 Jahren vor dessen Tod eine Schenkung erhalten haben, was zur Minderung der Erbschaftsteuer bei großen Vermögen durchaus üblich ist, so wird die Schenkung auf die Erbschaft anteilig angerechnet und eine fiktive Steuer auf die Schenkung erhoben, die von der Erbschaftsteuer abgezogen wird.

Überstieg die Schenkung hierbei den Schenkungsfreibetrag (je nach Steuerklasse unterschiedlich hoch, siehe: Freibetrag Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer) und musste somit Schenkungsteuer für die Schenkung bezahlt werden, so kann diese angerechnet werden, wenn sie die im vorherigen Schritt ermittelte fiktive Steuer überschreiten sollte.

Aber: Sollte man von einem Vorerben eine Nacherbschaft in Form von eigenem Vermögen erhalten, so kann dies problematisch werden, denn beim Nacherbe handelt es sich um einen erneuten Erbfall, das heißt: aus steuerlicher Sicht handelt es sich nicht um eine, sondern zwei Erbschaften, da der Erblasser an den Vorerben vererbt und der Vorerbe an den Nacherben.

Bei einem Nacherben handelt es sich um eine Person, die vom Erblasse bestimmt wird und erst dann erbt, wenn ein anderer Erbe (der Vorerbe) geerbt hat. Dieser kann dann Vermögen des Erblassers an den Nacherben abgeben, ohne dass die Beziehung Vorerbe – Nacherbe entscheidend ist, sondern nur die zwischen Erblasser und Nacherbe.

Sollte z. B. der Erblasser der Großvater sein, so kann man trotzdem den Erbschaftsteuerfreibetrag als Enkel (Freibetrag 200.000 Euro) nutzen wenn man Nacherbe ist, und z. B. ein Onkel (als Sohn: Freibetrag: 400.000 Euro) der Vorerbe ist (Freibetrag als Neffe / Nichte nur 20.000 Euro).

Was kompliziert klingt, lässt sich in der Praxis einfach regeln und so kann der Vermögenswert, auf den die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer anfällt, deutlich reduziert werden und somit auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Gerade bei hohen Vermögen mach dies Sinn, um sowenig Geld wie möglich dem Staat zu schenken.

Denn: Sollte auch der Nacherbe vom Vorerben erben, so kann nicht nur der höhere Schenkungsfreibetrag vor der Erbschaft (wenn es sich um Vermögen des Erblassers handelt) in Anspruch genommen werden, sondern auch für dessen Erbe.

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