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Nach Geschäftsaufgabe trotzdem Vorsteuer abziehen

Der Abzug der Vorsteuer ist eigentlich an eine Selbständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit gebunden, jedoch kann ein Vorsteuerabzug auch nach der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit oder der Selbständigkeit unter bestimmten Bedingungen erfolgen.

Der Vorsteuerabzug ist dann jedoch an sogenannte langfristige Bedingungen geknüpft, wie etwa das fortlaufen eines Mietvertrages auch nach dem Ende der Selbständigkeit, wenn dieser im Rahmen der Selbständigkeit abgeschlossen wurde, z. B. in Form eines Mietvertrages für ein Ladengeschäft oder für Werkanlagen oder Werkhallen.

 
Eine gewerbliche Anmietung kann jedoch im Gegensatz zu einer Selbständigkeit oder gewerblichen Tätigkeit nicht kurzfristig aufgegeben werden, sondern gewerbliche Mietverträge laufen im Gegensatz zu privaten Mietverträgen deutlich länger – die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt 6 – 9 Monate (6 Monate ab Quartalsende bei monatlicher Zahlung).

 
Das bringt viele Selbständige und Gewerbetreibende nach der Geschäftsaufgabe in die Situation, dass sie offiziell zwar schon ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben, aber weiterhin laufende Verpflichtungen aus dem Gewerbebetrieb haben, ohne dass sie, aufgrund des fehlenden gewerblichen Status, Kosten steuermindernd gegenrechnen können.

 
Da ein Ladengeschäft oder eine Werkhalle jedoch eine gewerbliche Vermietung und Anmietung darstellen, so kann ein ehemaliger Unternehmer, Selbständiger oder Freiberufler auch dann weiterhin die Vorsteuer  geltend machen, wenn dieser seine gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat – denn laut EuGH hat der ehemalige Gewerbetreibende nicht nur trotz der Geschäftsuafgabe gewerbliche Pflichten, sondern auch Rechte.

 
Das Recht auf den Vorsteuerabzug bei fortlaufenden gewerblichen Pflichten nach Gewerbeaufgabe ist jedoch insofern eingegrenzt, dass es bei einer missbräuchlichen oder gar betrügerischen Nutzung trotzdem entfallen kann, beispielsweise indem eine Geschäftsaufgabe bewusst herbeigeführt wurde, um anschließend einen betrügerisch überhöhten Vorsteuerabzug vorzunehmen.
 
 
 
 

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