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Musiker / Schauspieler: Vorsicht bei der Vorsteuer

Ein bisher gut funktionierender Steuertrick für freischaffender Künstler wie Musiker oder Schauspieler kann finanziell sehr böse Folgen haben – denn bisher gilt, dass kulturelle Einrichtungen von der Zahlung der Umsatzsteuer, und damit auch dem Vorsteuerabzug, befreit sind.

Das gilt im Falle einer sogenannten Gleichstellungsbescheinigung auch für private kulturelle Einrichtungen – und: auch ein freischaffender Künstler, z. B. ein Schausteller, Schauspieler oder Musiker, kann vom Finanzamt als kulturelle Einrichtung eingestuft werden. Jedoch lohnte sich dies selten für Freischaffende, weswegen auf diese Gleichstellungsbescheinigung oft verzichtet wird.

Der Grund ist recht einfach: Als freischaffender Künstler muss nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben werden, wenn man sich nicht mittels Gleichstellungsbescheinigung davon befreien lässt – auf der anderen Seite lässt sich jedoch bei eingehenden Rechnung die Umsatzsteuer von 19 % vollständig abziehen und als Vorsteuer beim Finanzamt anzugeben.

Dadurch entsteht freischaffenden Künstlern ein enormer finanzieller Vorteil durch den Vorsteuerabzug, da fast alle Leistungen, die ihnen in Rechnung gestellt werden, mit 19 % belegt sind.

Aber: Nicht nur der Künstler an sich kann eine Gleichstellungsbescheinigung, sondern auch das Finanzamt bei der Landeskulturbehörde – und das heißt, dass in der Folge kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Was nur nach einem finanziellen Defizit für die Zukunft klingt, reicht jedoch noch weiter, da oft nicht nur eine Gleichstellungsbescheinigung für den aktuellen Zeitrahmen, sondern auch rückwirkend beantragt werden kann.

Das heißt, dass die Gleichstellungsbescheinigung bis zu 4 Jahre (Steuerfestsetzungsfrist) zurückdatiert werden kann und die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer in diesem Fall vollständig zurückgezahlt werden muss, da durch die Gleichstellung eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegt und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Da jedoch zwischen der Umsatzsteuer von 7 % und der erstatteten Vorsteuer von 19 % eine erhebliche Differenz besteht, können hier kräftige Nachzahlungen drohen – und: die Zurückdatierung der Gleichstellungsbescheinigung und die damit im Zusammenhang stehende Rückforderung dürfen laut Gesetz auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist (von bis zu 4 Jahren) angewendet werden

Für Betroffene heißt das: Entweder man verzichtet von vornherein auf das „Steuergeschenk“ des Staates an freischaffende Musiker, Schauspieler und Künstler, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen oder man legt für den Fall des Falles ausreichende Rücklagen an, indem beispielsweise stets 2/3 der erstatteten Vorsteuer der letzten 4 Jahre kurzfristig verfügbar angelegt werden sollten – gegen die ergangene Gleichstellungsbescheinigung an sich und die drohende Rückforderung gibt es leider keine wirkungsvolle Widerspruchsmöglichkeit.

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