Kategorien:

Vorsteuerabzug – wann und für wen?

Der Vorsteuerabzug betrifft im Grunde nur Selbständige und Freiberufler, denn er bezeichnet diejenige Umsatzsteuer, die andere Firmen für ihre Waren oder Dienstleistungen verlangen und die man als Vorsteuer abziehen darf. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Abziehbar ist nicht nur die Umsatzsteuer von Waren bzw. Dienstleistungen anderer Firmen, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, sondern auch die Erwerbsteuer, also die Umsatzsteuer, die auf innergemeinschaftliche Erwerbe anfällt, und die Einfuhrumsatzsteuer, die der Zoll bei Einfuhr aus dem nichteuropäischen Ausland erhebt.

Dazu ein Vorsteuerabzug Beispiel: Unternehmen Muster liefert an den Unternehmer Mustermann Güter mit einem Wert von EUR 100, hinzu kommen 19% Umsatzsteuer. Das Unternehmen Muster führt also 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Die Höhe der Umsatzsteuer kann Unternehmer Mustermann als Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.

Angenommen, Unternehmer Mustermann verkauft die erhaltene Ware jedoch weiter, zum Beispiel für 140 Euro plus 19% Umsatzsteuer (26,60 Euro) an Unternehmerin Musterfrau, so muss Unternehmer Mustermann 26,60 Euro an das Finanzamt an Umsatzsteuer abführen, Unternehmerin Musterfrau kann 26,60 Euro wiederum als Vorsteuer geltend machen.

Unternehmerin Musterfrau verkauft nun die Ware zu einem Preis von 200 Euro plus 38 Euro Umsatzsteuer an den Endverbraucher, Unternehmerin Musterfrau muss 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten. Der Endverbraucher kann natürlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ein Vorsteuerabzug kann nur dann erfolgen, wenn die Vorsteuer auf berufliche Umsätze anfallen, die auch wirklich für das jeweilige Unternehmen bestimmt sind. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind entsprechend Umsätze für Gegenstände, die ausschließlich privat genutzt werden. Bei privater und beruflicher Nutzung ist die private Nutzung umsatzsteuerpflichtig.

Der Vorsteuerabzug erfolgt im Zuge der Umsatzsteuer Voranmeldung und spätestens im Zuge der Umsatzsteuererklärung zum Jahresende. Existenzgründer sind dazu verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, ansonsten ist eine quartalsweise oder jährliche Abgabe möglich.

Der Vorsteuerabzug kann dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Rechnung für die Ware oder Dienstleistung erhalten hat und diese auch bezahlt hat. Wurde die Ware am 30. November geliefert, das Rechnungsdatum beläuft sich allerdings auf den 1. Dezember, so gilt die enthaltene Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug des Monats Dezember.

Hinterlassen Sie einen Kommentar