Kategorien:

Einkommensteuer: gemischte Werbungskosten

Wer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, kann bei seiner Einkommenssteuererklärung Werbungskosten geltend machen, um das zu versteuernde Einkommen senken zu können und damit direkt auch die Steuerlast. Es gilt immer, dass Werbungskosten bei der Einkommensteuer nur abgesetzt werden können, wenn sie aus Überschusseinkünften resultieren.

Gemeint sind damit eben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Vermietung / Verpachtung, Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Land- und Forstwirtschaft und anderen Einkommen, die nicht im Zusammenhang mit einer Selbständigkeit stehen. Betroffen sind davon vor allem Arbeitnehmer, die z. B. ein hohes Kapitalvermögen angelegt haben oder Wohnraum vermieten.

Bei der Einkommensteuer können Werbungskosten nicht querverrechnet werden: Wer z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat, kann damit Gewinne aus Kapitalvermögen nicht direkt mindern.

Um Werbungskosten geltend machen zu können, die in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, müssen diese auch beruflich bedingt sein. Diese dürfen auch private Interessen berühren, aber es muss immer auch eine klare Verbindung zur beruflichen Notwendigkeit hergestellt werden können. Diese Trennung bzw. der berufliche Anteil muss dem Finanzamt dargelegt werden, eine reine Diversifizierung in „beruflich & privat“ ist nicht ausreichend.

Sollten z. B. 100 Euro Werbungskosten als gemischte Aufwendung entstanden sein, bei denen sowohl ein privates als auch ein berufliches Ziel verfolgt wurde, muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass z. B. 60 Euro beruflich bedingt sind und der Rest privat.

An einem Beispiel: Ist ein Französisch Sprachkurs beruflich erforderlich, da er z. B. vom Arbeitgeber verlangt wird, da dieser in Frankreich tätig werden möchte, so ist das eine berufliche Notwendigkeit. Sollte man jedoch zusätzlich noch einen privaten Vorteil daraus ziehen, da man dort auch gerne Urlaub macht, so liegt eine Mischung aus privaten und beruflichen Interessen vor. Bei reinen Business Sprachkursen ist jedoch sehr deutlich, wo der eigentliche Fokus liegt – auch wenn man öfter in Frankreich Urlaub macht.

Bei anderen Anlässen, die berufliche und private Interessen vermischen oder vermischen könnten, verhält es sich ähnlich: beruflich bedingte Reisen und Aufenthalte, z. B. für Tagungen, Konferenzen, Fortbildungen oder Messen usw. sind als Werbungskosten von der Steuer absetzbar sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten.

Nur: Sollten diese beruflich bedingten Reisen und Aufenthalte in „touristischen Regionen“ stattfinden, so wird das Finanzamt häufig skeptisch und vermutet eine Vermischung von privaten und beruflichen Interessen. Hier muss nachgewiesen, z. B. anhand von Zeitkarten oder eines Tagungs- oder Stundenplanes, dass man mehr als 7 – 8 Stunden pro Tag beruflich gebunden war.

Auch Kosten für Arbeitskleidung, einschließlich der Reinigung, fallen unter Werbungskosten – sofern sie ausschließlich oder hauptsächlich beruflich genutzt wird. Bei Kleidung, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden kann verweigert das Finanzamt häufig die Anerkennung, auch wenn sich ein beruflicher Anteil nachweisen lässt. Steuerlich anerkannt wird „bürgerliche Kleidung“ nur, wenn diese zum Dresscode eines Berufes gehört. Das klassische Beispiel ist in diesem Fall der schwarze Anzug für Bestatter.

Hinterlassen Sie einen Kommentar