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Werbungskosten: Kosten für nachfolgende Berufsausbildung absetzen

Kosten für eine Fortbildung, Weiterbildung oder Berufsausbildung sowie Kurse und qualifizierende Maßnahmen kann man von der Steuer als Werbungskosten absetzen bzw. sogar vor dem eigentlichen Antritt der Bildungsmaßnahmen in Form der vorweggenommenen Werbungskosten.

Ausschlaggebend hierfür ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen muss. Die Anerkennung eines Business Sprachkurses für im Ausland tätige Kaufleute ist beispielsweise weitgehend unproblematisch, während ein Segelkurs beim Finanzamt für Stirnrunzeln sorgen dürfte.

Absetzbarkeit: Anerkannte Berufsausbildung Pflicht?

Eine andere Bedingung die der Fiskus neben der beruflichen Notwendigkeit bisher auferlegte war ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf oder eine staatlich anerkannte Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz, wenn man die Kosten für eine Ausbildungsmaßnahme / Bildungsmaßnahme in voller Höhe geltend machen wollte.

Konnte keine staatlich anerkannte Ausbildung nachgewiesen werden, so ließ das Finanzamt nur eine Geltendmachung in Form der Sonderausgaben zu, welche man im Gegensatz zu den Werbungskosten nicht in unbegrenzter Höhe, sondern nur bis zu 4.000 € von der Steuer absetzen kann.

Wichtig: Als staatlich nicht anerkannte Ausbildung gelten eine nicht geringe Anzahl an Ausbildungsberufen, welche zwar häufig durch Länderrecht in Art und Umfang der Ausbildung (unterschiedlich) geregelt sind, jedoch nicht durch ein entsprechendes Bundesgesetz.

Aus Sicht des Finanzamtes sind vorweggenommene Werbungskosten, welche in Zusammenhang mit einer Berufsausbildung stehen nur dann als solche anzuerkennen, wenn eine staatlich anerkannte Erstausbildung vorliegt – ansonsten wird die Ausbildungsmaßnahme, für welche vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, als Erstausbildung gewertet.

Es war dabei bisher unerheblich, ob man bereits Jahre in diesem Beruf arbeitete, der Beruf und die Ausbildung branchenintern anerkannt war oder nicht, sondern lediglich der formale Umstand ausschlaggebend, dass man ohne staatlich anerkannte Ausbildung als ungelernt gilt.

Erstausbildung und Berufsbezogenheit nicht entscheidend!

Laut Ansicht des Bundesfinanzhofes ist jedoch die staatliche Anerkennung einer Ausbildung nicht entscheidend, und auch nicht, ob die Werbungskosten für eine berufsbezogene oder eine Erstausbildung geltend gemacht werden. Ausschlaggebend ist laut Bundesfinanzhof lediglich der konkrete Veranlassungszusammenhang zwischen der angestrebten Ausbildung und der auf Einkünfteerzielung späteren Berufstätigkeit (BFH VI R 52/10).

Im Fall der dem Bundesfinanzhof vorlag, wurde einem Rettungssanitäter (staatlich nicht anerkannter Ausbildungsberuf) Recht gegeben, der die Kosten für eine Ausbildung zum Piloten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen wollte, was vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Der BFH widersprach damit nicht nur der geltenden Praxis, dass eine nicht anerkannte Ausbildung nicht als Erstausbildung gewertet werden kann – laut Urteil des BFH ist weder die staatliche Anerkennung noch eine Mindestausbildungsdauer relevant – sondern auch, dass nach § 12 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sofern der erwähnte Zusammenhang zur späteren Berufsausübung mit dem Ziel der Einkünfteerzielung besteht, und nicht als pauschal als Sonderausgaben eingestuft werden dürfen.

Schließlich, so der BFH, wurde bereits im Urteil VI R 38/10 durch den Bundesfinanzhof entschieden, dass nur jene Aufwendungen Sonderausgaben sind, welche weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen.

Bezugnehmend auf das Urteil des BFH entschied auch das Finanzgericht Köln in seinem Urteil 7 K 3147/08, dass eine Flugbegleiterin / Stewardess (ebenfalls eine staatlich nicht anerkannte Ausbildung) die Kosten für eine Ausbildung zur Pilotin in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und von der Einkommenssteuer in Abzug bringen kann.

Das FG Köln kannte zudem die Ausbildung zur Flugbegleiterin als Grundlagenausbildung an, auf die die Ausbildung zur Pilotin aufbaue, weswegen die Kosten ohnehin als Werbungskosten zu werten seien.

Auslegungsstreit zwischen BFH und Regierung

Auch wenn der Bundesfinanzhof hier (noch) klar auf Seiten der Steuerzahler steht und Ausbildungskosten auch im Falle einer Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anerkennt, wurden seitens der Regierungskoallition aus CDU/FDP bereits Bemühungen angestrengt, diese Auslegung durch eine rückwirkende Gesetzeskonkretisierung zu blockieren.

Ob die kurzfristig eingebrachte Änderung jedoch bestand haben und vom Bundesrat abgesegnet wird, ist noch offen. Bis zu einer neuen höchstrichterlichen Entscheidung auf Basis der oder über die Reform kann man die Kosten trotzdem weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, wenn man einen späteren Anspruch bei einer für den Steuerzahler günstigen Entscheidung nicht verlieren möchte.

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