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Kinderbetreuung: Welche Kosten kann man absetzen?

Deutschland braucht mehr Kinder – und Vater Staat versucht, diesen frommen Wunsch vor allem finanziell attraktiv zu machen. Neben dem Kindergeld und dem Elterngeld als direkte Förderungen und finanzielle Zuwendungen profitieren Eltern auch steuerlich von Kindern.

Einer der Hauptgründe für viele Paare, keine Kinder zu bekommen, ist, dass es nach der Elternzeit mit der finanziellen Förderung abseits des Kindergeldes schnell vorbei ist – das ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn Eltern können indirekt von Steuererleichterungen stark profitieren. Diese steuerlichen Anreize richten sich vor allem, was dem Wunsch vieler Mütter und Väter nach einer Fortsetzung der begonnenen Karriere entspricht, an Berufstätige und sind an eine fortgesetzte Berufsausübung oder an das Ziel, eine Beschäftigung aufzunehmen, gebunden.

Kinderbetreuungskosten = Werbungskosten

Denn: Die Kinderbetreuungskosten können von der Steuer als beruflich bedingte Werbungskosten abgesetzt werden – wer jedoch keine berufliche Tätigkeit beider Elternteile nachweisen kann, der kann in der Folge auch keine Werbungskosten absetzen.

Und dabei versucht der Staat hier nicht zu sparen, denn neben den reinen Betreuungskosten, die direkt für die Kinderbetreuung entstehen, können auch sämtliche indirekte Kosten abgesetzt werden – und das zusätzlich zum Erhalt des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages!

Kinderbetreuung: Welche Kosten kann man absetzen?

2/3 der Kosten bis zu einem Höchstbetrag 6.000 Euro (4.000 Euro) kann man im Rahmen der beruflich bedingten Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dazu zählen:
– Kosten für eine private Tagesmutter / Betreuungskraft,
– Kosten für eine Haushaltshilfe / ein Au Pair, welcher auch die Kinderbetreuung obliegt,
– Kosten für Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kindergarten,
– Kosten für die Kinderbetreuung in Ferienprogrammen (Ferienlager),
– Kosten für die Vorschule

und sämtliche Kosten die durch diese Betreuungsmöglichkeiten direkt, z. B. durch einen kostenpflichtigen Besuch in Freizeitparks oder anderen Angeboten, oder indirekt, z. B. durch kostenlose Verfügbarkeit von Kost und Logis für ein Au Pair / Haushaltshilfe, verursacht werden oder die diese im Rahmen der Tätigkeit entstehen.

Kosten absetzen: Was ist zu beachten?

Nachhilfe, Nachhilfeunterricht oder andere Unterrichtsmaßnahmen, wie z. B. die Musikschule, kann man nicht im Rahmen der beruflich bedingten Werbungskosten von der Steuer absetzen, da es sich hierbei nicht um eine Betreuung handelt, sondern in erster Linie um die Vermittlung von speziellen Fertigkeiten, welche nicht steuerbegünstigt ist. Trotzdem können Eltern die Vorschule (Unterricht vor der Grundschule) aufgrund der aktuellen Gesetzeslage, die die Vorschule nicht als Unterrichtsmaßnahme anerkennt, von der Steuer absetzen.

Der Höchstbetrag von 2/3 der Kosten bis zu einem Wert von 6.000 Euro steht pro Kind zur Verfügung, das heißt, dass man diesen nicht wie andere Freibeträge durch eine gemeinsame Veranlagung bei der Steuer verdoppeln kann.

Im Gegenteil: Sollten die Eltern getrennt sein, so steht theoretisch jedem Elternteil automatisch die Hälfte dieses Freibetrags zur Verfügung, auch wenn dieser nicht vollständig ausgereizt werden sollte – diese Teilung zu gleichen Teilen erfolgt per se durch das Finanzamt. Kommt es dadurch zu einer Ungleichverteilung, kann dieses Verhältnis jedoch durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen beiden Elternteilen anders festgelegt werden, was anschließend dem Finanzamt mitgeteilt werden muss.

Der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten, welcher im Rahmen der berufsbedingten Werbungskosten abgesetzt werden können ist übrigens ein Jahreshöchstbetrag – das heißt, dass es im Gegensatz zu anderen Pauschalen oder Freibeträgen unerheblich ist, ob die Kosten monatlich, jährlich oder nur wöchentlich anfielen. Er ist lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Voraussetzungen (Berufsausübung), zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten geltend gemacht werden, auch tatsächlich vorlagen oder angestrebt wurden.

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