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Werbungskosten: Bei Übertragung von Arbeiten kein Mitbestimmungsrecht

Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet muss darauf achten, dass bei einer Übertragung von Arbeiten das Mitbestimmungsrecht bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten als Vermieter stark eingeschränkt sein kann. Das kann sich dahingehend auswirken, dass bestimmte Kosten nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Sollte dem Vermieter beispielsweise die Ausführung der Gartenpflege übertragen werden und dieser diese nicht den eigenen Wünschen entsprechend ausführen, so kann eine Beauftragung einer Firma, die dies übernimmt, dem Vermieter nicht in Rechnung gestellt werden und auch den Abzug bei den Werbungskosten beeinflussen.

Beispiel: Vor der Vermietung wurde vom Vermieter ein Rosengarten oder eine englische Wiese angelegt. Dem Mieter wurde die Pflege des Gartens überlassen und damit entfielen die Nebenkosten für einen Gärtner oder Gartenbauservice, der dies ansonsten übernommen hätte. Anschließend „wandelt“ der Mieter die Wiese durch Nichtpflege in eine Wildwiese um und kümmert sich nicht mehr um den Erhalt des Rosengartens und lässt diesen aus Vermietersicht verkommen.

Die Kosten für eine Instandsetzung des ursprünglichen Zustands können in diesem Fall nicht auf den Mieter übertragen werden, da die Art der Gartengestaltung (Wildwiese oder englischer Rasen) in seinem Ermessen liegt – der Vermieter kann nicht nachträglich entscheiden, dass die Art der Gartengestaltung durch den Mieter im nicht zusagt, da er dahingehend kein Weisungsrecht mit der Übertragung der Arbeit der Gartenpflege auf den Mieter hat.

Allerdings muss der Mieter auch belegen, dass diese „Umgestaltung“ in seinem Interesse lag und nicht nur in der Vernachlässigung seiner Pflichten, beispielsweise indem dieser eine Wildwiese einem englischen Garten / englischen Wiese vorzieht.

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