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Steuerbescheid Widerspruch – wie reagiert das Finanzamt?

Wer mit dem Steuerbescheid, den das Finanzamt als Antwort auf die Abgabe der Steuererklärung versendet, nicht einverstanden ist, hat grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben. Dafür steht dem Steuerzahler eine einmonatige Frist zu, die er einhalten muss, es sei denn es liegen triftige Gründe vor, weswegen die Frist nicht eingehalten werden konnte. Nachdem der Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist, reagiert die Behörde.

Zunächst findet eine erneute Überprüfung der eingereichten Unterlagen bzw. des Widerspruchs und der darin mit enthaltenen Nachweise statt. Dann hat das Finanzamt verschiedene Möglichkeiten, auf den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu entscheiden.

Möglich ist zum Beispiel, das Finanzamt dem Steuerzahler im Sinne seines Einspruches ganz oder teilweise Recht gibt. Ist dies der Fall, so erhält man einen Steuerbescheid, der geändert und gemäß § 172 AO korrigiert wurde. Bekommt der Steuerzahler nur teilweise Recht, so erhält man einen neuen Steuerbescheid, eine Einspruchsentscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Genauso denkbar ist es allerdings, dass das Finanzamt den Einspruch ablehnt. Der Steuerzahler wird in diesem Fall dazu aufgefordert, seinen Einspruch zurück zu nehmen, und zwar wegen fehlenden Erfolgsaussichten. Kommt der Steuerzahler dieser Aufforderung innerhalb eines Monats schriftlich nach, ist der Steuerbescheid bestandskräftig.

Es kann aber auch sein, dass das Finanzamt den Einspruch des Steuerzahlers einfach mit einer Einspruchsentscheidung, die förmlich erteilt wird, beendet. Dabei handelt es sich dann entweder um eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung, einer Teileinspruchsentscheidung oder einer so genannten Allgemeinverfügung.

Mit viel Pech veranlasst das Finanzamt nach einem erfolgten Einspruch aber auch eine Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerzahlers, was eine höhere Steuer zur Folge hätte. Ist dies der Fall, so bleibt dem Steuerpflichtigen noch die Flucht nach hinten: die Verböserung wird vermieden, indem man den Einspruch, den man eingelegt hat, zurücknimmt, allerdings nur bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verböserung.

Ganz selten kommt es vor, dass das Finanzamt schlicht und ergreifend nicht tätig wird, obwohl man Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat: hat sich nach 6 Monaten seit Zustellung des Einspruchs nichts getan, kann der Steuerpflichtige beim Finanzgericht gemäß § 46 FGO eine so genannte Untätigkeitsklage einreichen.

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