Kategorien:

Finanzamt Zinsen – steuerliche Behandlung

Die ertragssteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer war zwischen Steuerzahlern und Finanzamt immer wieder Anlass für Unstimmigkeiten. Diese wurden nun mittels Urteil und gesetzlicher Regelung mehr oder weniger beigelegt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerzahler dann keine Steuer auf Erstattungszinsen zahlen müssen, wenn sie bei Steuern anfallen, die nicht abzugsfähig sind. Das Einkommensteuergesetz regelt nach Ansicht des BFH nicht nur ein gesetzliches Verbot zum Abzug für bestimmte Steuern, es ist vielmehr die Norm, die diese Steuern dem nicht steuerbaren Bereich zuteilt.

Davon abweichend wurde jedoch im Zuge des Jahressteuergesetz 2010 eine eindeutige Regelung festgelegt: nach dieser unterliegen Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer der Besteuerung. Entsprechend wird auch rückwirkend die bis dato geltende Rechtsanwendung beibehalten.

Nicht vorgenommen wurde diese Gesetzesänderung im Körperschaftssteuergesetz, denn die Wirkung der gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich begrenzt auf den Bereich der Einkommensteuer, denn insofern können Einkünfte des Steuerpflichtigen dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden.

Über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen in steuerlicher Hinsicht Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung und entsprechend gelten auch sämtliche Einnahmen als Betriebseinnahmen – diese Betrachtungsweise dehnt sich auch auf Erstattungszinsen des Finanzamtes aus. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören des Weiteren auch immer noch Erstattungszinsen, die zur Gewerbesteuer hinzugezählt werden. Nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe hingegen werden die Nachzahlungszinsen betrachtet.

Es wird keine Aussetzung der Vollziehung bei Gewerbesteuermessbetragsbescheide und Körperschaftssteuerbescheide gewährt, wenn Einsprüche beim Finanzamt eingehen, die der steuerlichen Erfassung der Zinsen aufgrund von Rechtswidrigkeit widersprechen.

Zwar ist die Besteuerung der Zinsen von Steuererstattungen nach Ansicht des FG Münster verfassungsgemäß, doch wurde die Revision zum BFH zugelassen (AZ VIII R 1/11). Wer Einspruch beim Finanzamt einlegen möchte, sollte auf das Verfahren verweisen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar