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Zoll: Reisefreigrenze, Steuer und Abgabefreiheit

Wer Waren aus dem EU Ausland importiert und somit nach Deutschland einführt, der muss unter Umständen auch Zoll, Steuern und andere Abgaben dafür entrichten. Jedoch gibt es verschiedene Freigrenzen für den Import: Werden diese eingehalten, so muss man nichts bezahlen.

Damit man die Reisefreigrenze und somit die Zollfreiheit und Steuerfreiheit nutzen kann gibt es jedoch 2 Dinge zu beachten:
– Im Gegensatz zu einer Postsendung oder Paketsendung erfordert die Reisefreigrenze, dass man die Waren mit sich führt. Ansonsten gelten die normalen Regelungen zur Verzollung und Versteuerung.
– Die importierten Waren sind für den eigenen Gebrauch und / oder Verbrauch bestimmt.

Davon ausgeschlossen sind natürlich alle Waren, die auf der Verbotsliste stehen.

Als mitgeführte Waren gelten auch Waren, die vorausgeschickt oder nachgeschickt werden – es gilt jedoch, dass die Waren auf dem gleichen Weg wie der Reisende „einreisen“ muss. Reist man beispielsweise per Flugzeug ein und wird das Gepäck mit dem Flugzeug vorausgeschickt oder nachgeschickt, so gilt die Ware als mitgeführt – ebenso Waren, die im Gepäck mitgeführt werden, ohne dass dieses vorausgeschickt oder nachgeschickt wird.

Der eigene Verbrauch / Gebrauch erfordert, dass die mitgeführten Waren nur selbst verwendet werden oder von Mitgliedern des Haushalts oder als Geschenkt gedacht sind. Sollte man etwas aus dem Ausland mitbringen, was dort günstiger ist und dessen Preis man vom Empfänger erstattet bekommt, unterliegt das nicht der Reisefreigrenze. Auch gewerblich eingeführte Waren oder zum gewerblichen Handel gedachte Waren unterliegen nicht der Reisefreigrenze und somit muss Zoll und Steuer bezahlt werden.

Eine gewerbliche Menge kann dann vorliegen und ein gewerblicher Handel vermutet werden, wenn eine größere Menge der gleichen Ware mitgeführt werden, beispielsweise 10 mp3 Player. Hier wird es schwer sein, den Zoll davon zu überzeugen, dass man diese als Geschenkt oder zum persönlichen Gebrauch eingeführt hat.

Darüber hinaus unterliegen Waren weiteren Bestimmungen und Wertgrenzen, je nach Art und Menge, siehe: Reisefreigrenzen beim Zoll: Was muss man nicht verzollen?

Die Reisefreigrenzen für Zoll und Steuer gelten nicht, wenn man als Flugreisender oder Seereisender mit einem Binnenschiff oder mit einem privaten Flugzeug oder Boot einreist.

Für die Reisefreigrenzen gilt, dass bei einer Überschreitung Gebühren in Form des Zolls und Steuern fällig werden können und dass sie während einer Reise (Hinreise zum Urlaubsort und Rückreise zum Heimatort) nur einmal genutzt werden können. Die Vollendung der Reise wird vom Zoll streng beachtet, vor allem um die Unterschreitung von Reisefreigrenzen in Grenzregionen zu unterbinden.

Beispiel: Man macht nahe der polnischen Grenze Urlaub und möchte günstig auf dem sogenannten „Polenmarkt“ einkaufen. Damit man nichts verzollen und versteuern muss, fährt man über die Grenze, kauft die zulässige Höchstmenge ein, fährt über die Grenze zurück und entlädt alles hinter der Grenze – und beginnt das Spiel von vorn. Das gilt nicht als vollendete Hin und Rückreise – die Reisefreigrenze kann somit nur einmal genutzt werden, egal wie oft man anschließend hin- und herfährt.

Natürlich sind hier Bewohner von Grenzregionen klar im Vorteil, da sie ohne große Umstände mehrmals am Tag eine Hinreise zum „Urlaubsort“ und eine Rückreise zum Wohnort unternehmen können – deswegen gelten für diese nur eingeschränkte Wertgrenzen und Mengen, die abgabenfrei eingeführt werden können.

Vorsicht bei teuren Importen! Denn Mengen und Freigrenzen können zwar aufgeteilt, aber nicht summiert werden.

Beispiel: Eine Reisegruppe aus 3 Personen (Vater, Mutter, Kind unter 15 Jahre) führt verschiedene (technische) Waren mit einem Gesamtwert von 700 Euro auf dem Landweg, z. B. mit dem Auto, ein. Für Erwachsene gilt dann eine Freigrenze von 300 Euro, für ein Kind bis zu 15 Jahre eine Freigrenze von 175 Euro. Sie können beim Zoll die Waren so aufteilen, dass sie jeweils unter den Freigrenzen von 2 x 300 Euro und einmal 175 Euro liegen. Dann wird auf den Import kein Zoll erhoben und auch keine Einfuhrumsatzsteuer.

Würden sie jedoch eine einzige Ware mit einem Wert von 700 Euro einführen, z. B. einen PC, können die Freigrenzen nicht addiert (775 Euro) werden – es muss also Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden.

Eine Freigrenze ist zudem kein Freibetrag – das heißt, wird eine Freigrenze überschritten, so wird vom ersten Euro an versteuert und verzollt und die Freigrenze nicht abgezogen. Am vorherigen Beispiel heißt das, dass die 700 Euro den der PC wert ist, komplett verzollt und versteuert werden müssen, nicht nur 400 Euro (minus 300 Euro Freigrenze).

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