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Ehepaar Zusammenveranlagung – was beachtet werden muss

Bekanntermaßen haben Ehegatten die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, und zwar gemäß § 26 b EStG. Die Zusammenveranlagung von Ehepaaren funktioniert, indem die jeweiligen Einkünfte beider Personen zunächst getrennt ermittelt werden, und zwar entsprechend der Grundsätze, die auch bei Alleinstehenden angewendet werden. Danach werden beide Beträge im Sinne der Gesamteinkünfte addiert.

Dabei verdoppeln sich natürlich auch sämtliche Pauschbeträge und Freibeträge, die Alleinstehende für sich nutzen können.

Bei den Sonderausgaben findet eine gemeinsame Berechnung bei den Ehegatten Anwendung, gegenüber der Einzelveranlagung verdoppeln sich der Sonderausgabenpauschbetrag und der maximal absetzbare Betrag für Vorsorgeaufwendungen. Ebenso gemeinsam ermittelt werden die außergewöhnlichen Belastungen, der Betrag der zumutbaren Belastung richtet sich dabei nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Die Einkommensteuer orientiert sich an der so genannten Splittingtabelle. Dabei profitieren Ehepaare deswegen von der Splittingtabelle, weil der Grundtarif für Alleinstehende in aller Regel ungünstiger ist, als der Splittingtarif, der angewendet werden darf. Die Zusammenveranlagung ist dann als lohnend zu bezeichnen, wenn die Einkommend er Ehegatten eine unterschiedliche Höhe erreichen bzw. nur ein Verdiener in der Familie vorhanden ist.

Dabei dürfen übrigens Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, aber ihre Wohnsitze in zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten haben, bezüglich der Zusammenveranlagung nicht benachteiligt werden.

Beide Ehegatten müssen der Zusammenveranlagung zustimmen, und zwar indem auf Seite eins im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung ein Kreuz im entsprechenden Kästchen gemacht wird. Das Ehepaar gibt dann auch eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab, die von beiden Ehegatten unterschrieben werden muss.

Wer es verpasst, im Mantelbogen die Veranlagungsform festzulegen, wird automatisch vom Fiskus als zusammen veranlagt eingestuft. Vorkommen kann es auch, dass einer der Ehegatten der Zusammenveranlagung nicht zustimmt und sich entsprechend weigert, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben. Liegt ein solcher Fall vor, ist es möglich, dass der höher oder alleinverdienende Ehegatte die gemeinsame Veranlagung alleine beim Finanzamt beantragt.

Dies ist jedoch nur dann machbar, sofern der sich weigernde Ehegatte weder negative noch positive Einkünfte erwirtschaftet hat bzw. die Einkünfte in einem solchen Maße gering waren, dass während des Steuerjahres kein Steuerabzug vorgenommen wurde und entsprechend auch am Ende des Steuerjahres keine Einkommensteuer durch das Finanzamt festgesetzt werden kann.

Es ist die Regel, dass Ehepaare einen gemeinsamen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten. Wurde jedoch im Mantelbogen eine Angabe über getrennte Wohnsitze gemacht oder angegeben, dass sie geschieden sind bzw. getrennt leben, oder haben die Ehegatten es angefordert, so verschickt das Finanzamt auch einen eigenen Steuerbescheid für jeden Ehegatten.

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