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Erbschaftssteuer bei Zwangsverkauf

Bei der Erbschaftssteuer werden unter gewissen Umständen bezüglich des Betriebsvermögens ein verminderter Wertansatz und ein Freibetrag gewährt – dazu ist es jedoch notwendig, dass das inländische Betriebsvermögen bei einem Kauf von Todes wegen auf denjenigen übergeht, der den Betrieb erwirbt.

Bei freiberuflicher Tätigkeit werden Wirtschaftsgüter insoweit erfasst, als dass sie der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen. In ertragssteuerlicher Hinsicht wird ein Betrieb beim Tod eines Freiberuflers nicht zwangsläufig aufgegeben, sondern vielmehr wird er, trotz der hoch persönlichen Natur der freiberuflichen Tätigkeit, als freiberuflich geführter Betrieb an die entsprechenden Erben weitergegeben. Maßgebend ist diese Beurteilung des Weiteren auch für die Betriebsvermögenseigenschaft.

Der verminderte Wertansatz und der Freibetragsanteil bzw. der Freibetrag entfallen komplett mit Wirkung für die Vergangenheit, sofern eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, eines Teilbetriebes oder eines Gewerbebetriebes durch den Erwerber in einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem der Betrieb erworben wurde, stattfindet.

Seinem Wortlaut nach stellt das Erbschaftssteuergesetz alleine auf den Verkauf bzw. die Veräußerung des jeweiligen Betriebsvermögens ab – entsprechend enthält die Norm keinen Anhalt, dass erzwungene Veräußerungen des Betriebsvermögens ausgenommen sein könnten von ihrem Anwendungsbereich.

Im ersten Quartal des Jahres 2010 hat der Bundesfinanzhof in einem urteil entschieden, dass es mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, wenn auf die Motive des Verkaufs bzw. der Veräußerung anstatt auf die Fortsetzung des Betriebes durch den Käufer abgestellt würde. Erreicht werden soll nur, dass ein Betrieb nach dem Tod des ehemaligen Betriebsinhabers nur aus Gründen der Belastung durch die Erbschaftssteuer nicht fortgeführt werden kann.

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