Kategorien:

Steuererklärung alle zwei Jahre abgeben

Die Einkommensteuererklärung abzugeben bedeutet für die meisten Steuerzahler die Investition von Arbeit, Zeit und Nerven. Das weiß auch der Gesetzgeber – und hat im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes auf diesen Umstand reagiert: unter gewissen Umständen ist es Steuerzahlern damit möglich, eine Einkommensteuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Diese Möglichkeit steht jedoch nicht allen Personen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, zur Verfügung.

Inkrafttreten soll das Ganze im Jahr 2012. Profitieren können von der zweijährigen Abgabe der Einkommensteuererklärung allerdings nur Arbeitnehmer, bei denen die Einkünfte im Wesentlichen über Jahre hinweg in etwa gleich geblieben sind – Unternehmer bzw. selbständig freiberuflich oder gewerblich tätige Personen sind von der Vereinfachung ausgeschlossen.

Es besteht eine solche Überschaubarkeit der steuerlich relevanten Verhältnisse, dass die wählbare zweijährige Abgabe der Einkommensteuererklärung von echtem Vorteil sein kann. Zudem sind Personen, die sich für die Steuererklärungsabgabe im Zwei-Jahres-Rhythmus entschieden haben an diese Wahl nicht dauerhaft gebunden – wer sich umentscheiden möchte, gibt einfach wieder jährlich seine Einkommensteuererklärung ab.

Profitieren sollen von dieser Regelung vor allem Personen, die Alterseinkünfte beziehen, sowie Arbeitnehmer. Mit dieser Neuerung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kommt es allerdings nicht zu einer Abänderung des jeweiligen Veranlagungszeitraums, sondern vielmehr zu einer dauerhaften Fristverlängerung bezüglich der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Sämtliche Voraussetzungen zur Veranlagungen bleiben ansonsten unverändert.

Das Wahlrecht kann genutzt werden von:

– Arbeitnehmern (aktiv)
– Personen mit Alterseinkünften
– Personen, die besteuerte Kapitaleinkünfte beziehen

Auch sonstige Überschusseinkünfte werden berücksichtigt, sofern die Einnahmen vor Abzug eventueller Kosten einen Betrag von 13.000 Euro nicht überschreiten (26.000 Euro bei Zusammenveranlagung).

Das Wahlrecht muss dem Finanzamt gegenüber geäußert werden, und zwar ausdrücklich durch den Steuerpflichtigen – dies kann elektronisch oder schriftlich erfolgen. Dasselbe gilt auch für die Körperschaftssteuererklärung, jedoch nicht für Kapitalgesellschaften mit gewerblichen Einkünften.

Hinterlassen Sie einen Kommentar