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Sind Beerdigungskosten steuerlich absetzbar?

Nicht allein, dass eine Beerdigung in aller Regel ein ausgesprochen trauriger Anlass ist – belastend sind außerdem die relativ hohen Kosten, die bei einer Beerdigung anfallen. Eine kleine Erleichterung verschafft da die Tatsache, dass Beerdigungskosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können und so die Steuerlast herabsenken. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, tragen die Hinterbliebenen die Kosten, ohne dass Vater Staat unterstützend zur Seite steht.

Grundlegend ist, dass es sich bei dem Verstorbenen um einen nahen Angehörigen handelt, also zum Beispiel um Mutter, Vater, Kind, Bruder, Schwester oder Ehepartner. Ist der Verwandtschaftsgrad eher als weitläufig zu bezeichnen, können die Beerdigungskosten nicht steuerlich abgesetzt werden. Wichtig ist außerdem, wie hoch das hinterlassene Erbe ist: übersteigt der Nachlass die Beerdigungskosten, erkennt der Fiskus die Kosten für Begräbnis etc. nicht an. Allerdings gelten gewisse Freibeträge, die allerdings abhängig von der Steuerklasse der Erben, dem Wert und der Natur des Erbes und eventuell bestehenden Schulden der Verstorbenen abhängen.

Wer übrigens keine Belege und Rechnungen der Bestattung beim Finanzamt einreicht, bekommt vom Fiskus eine Pauschale zugeschrieben, die bei 10.300 liegt und von der Besteuerungsgrundlage automatisch abgezogen werden. Werden hingegen die Belege gesammelt und dem Finanzamt vorgelegt, so kann man die entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Besteht eine Sterbegeldversicherung, müssen die Leistungen daraus von den tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

Auch kann man nicht alle Kosten, die direkt oder indirekt mit der Beerdigung zusammenhängen, steuerlich absetzen. Relevant sind einzig die Aufwendungen für die Bestattung selbst, also für Blumen, Kränze und den Sarg, den Grabstein, die Inschrift und die Grabstätte, die Kosten für das Beerdigungsinstitut, die Gebühren für den Friedhof und das Drucken der Trauerkarten und der Traueranzeigen. Nicht für die Steuer berücksichtigungsfähig sind hingegen eventuelle Fahrtkosten zur Beerdigung, Kosten für spezielle Trauerkleidung und die Versorgung der Trauergäste mit Essen und Trinken. Wird also zum Beispiel ein Lokal oder ein Vereinshaus etc. für die Trauerfeier gemietet, so ist die Pacht dafür ebenso wenig absetzbar, wie die Kosten für Kaffee und Kuchen.

Übrigens prüft das Finanzamt, selbst wenn man die entsprechenden Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Zeile 66 des Hauptvordrucks der Steuererklärung angegeben hat und das Erbe die Beerdigungskosten nicht übersteigt, ob es sich nicht vielleicht doch um zumutbare Belastungen handelt. Relevant ist für diese Beurteilung das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Büttner schrieb am 11. November 2014:

    Was ist mit den eigenen Bestattungskosten – d.h. Beerdigung bereits im Vorwege bezahlt, weil keine Angehörigen vorhanden sind. Kosten als agwB geltend gemacht, aber vom Finanzamt abgelehnt. Warum Schlechterstellung zwischen Abzug Sterbegeldversicherung als Sonderausgaben und Übernahme der eigenen Bestattungskosten in einer Summe als außergewöhnliche Belastungen.
    Bitte um Hilfe 10.11.2014