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Abfindung: Höhe der Steuer

Sollte ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden, so kann ein Arbeitnehmer hierfür eine Abfindung erhalten oder vom Arbeitgeber angeboten bekommen. Im ersten Fall hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine Abfindung, im zweiten wird die Abfindung meist in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag bezahlt.

Seit 2006 ist eine Abfindung für Arbeitnehmer zusätzlich zu einer Kündigung nicht mehr steuerfrei, das heißt, sie muss als Einkommen voll versteuert werden. Eine Abfindung, die in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt werden sollte, kann jedoch eingeschränkt steuerbegünstigt sein.

Ob man diese Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann oder nicht, hängt nicht von der Höhe der Abfindung ab, sondern für was diese gezahlt wurde. Dies sollte im Falle eines Aufhebungsvertrages klar geregelt sein und aus diesem hervorgehen. Steuervergünstigt ist beispielsweise eine Abfindung, die durch die Auflösung des Arbeitsvertrages aufgrund von Rationalisierungen im Unternehmen oder durch Umstellung des Unternehmens gezahlt wird.

Sollte die Abfindung hierbei aus mehreren Einzelzahlungen bestehen, die sich zu einer großen Gesamtzahlung addieren, so sollte auch genau im Aufhebungsvertrag angeführt werden, welche einzelnen Abfindungszahlungen für welche Maßnahmen entstehen. Eine generelle Auflistung mit einer pauschalen Nennung einer Summe ist hier für den Arbeitnehmer ggfs. steuerlich von Nachteil.

Da Abfindungen in der Regel weit über einem Jahresnettogehalt liegen können, kann hier eine sehr hohe Steuerlast entstehen, die den Wert der Abfindung nachhaltig schmälert. Bei einer Abfindung richtet sich die Höhe der Steuer nach dem Einkommen. Um dieses abzusenken, und die Progressionsstufe damit zu senken, und eine niedrigere Steuer zahlen zu können, sollte die Abfindung stets als Entlassungsentschädigung gezahlt werden. Dann unterliegt die Abfindung zwar weiterhin der Versteuerung, jedoch kann dann die für den Steuerzahler günstigere Fünftel Regelungen im Rahmen der außerordentlichen Einkünfte angewendet werden.

Die Fünftel Regelung ist besser, da hier die Zahlung der Abfindung, auch wenn sie auf einen Schlag gezahlt wurde, auf 5 Jahre verteilt wird, was das jährlich zu versteuernde Einkommen und damit die Progressionsstufe senkt – und somit eben auch die gesamt zu zahlende Steuerlast.

Die Steuer auf die Abfindung fällt jedoch trotzdem sofort an, wird aber als „Abfindungsteuer“ im Rahmen der sonstigen Bezüge vom Arbeitgeber einbehalten. Die Fünftel Regelung heißt nicht, dass die Steuer jährlich zu zahlen ist und auch nicht, dass die Teile der Abfindung pro Jahr gezahlt werden müssen, sondern es handelt sich hier nur um ein Verrechnungsmodell, welches dem Steuerzahler zugute kommt. Es rechnet sich für den Steuerzahler immer, auch wenn die Steuervorteile größer sind, wenn zwischen dem normalerweise zu versteuernden Jahresgehalt und der gezahlten Abfindung eine große Differenz besteht.

Die Steuervorteile erklären sich aus der Art der Berechnung:
1. Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung erhöht und die Einkommenssteuer berechnet.
2. Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung erhoben.
3. Die ermittelte Einkommenssteuer aus Punkt 2 wird von der aus Punkt 1 abgezogen.
4. Diese Differenz wird mal 5 genommen und der Betrag von der Abfindung als Steuer abgezogen.

An zwei vereinfachten Beispielen:

Beispiel 1: Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Er zahlt regulär eine Einkommensteuer in Höhe von 2.701 Euro (Steuersatz 13,51 %).

Beispielrechnung:
1. 24.000 Euro Einkommen (inkl. 1/5 Abfindung): Diese werden jetzt als Einkommen versteuert, heißt: 3.815,00 Euro Einkommensteuer, Steuersatz 15,90 %.
2. 20.000 Euro Einkommen, 2.701 Einkommensteuer, Steuersatz 13,51 %.
3. 3.815 Euro ESt (Punkt 1) – 2.701 Euro ESt (Punkt 2) = 1.114 Euro Differenz
4. 1.114 Euro x 5 = 5.570 Euro Abfindungssteuer (eigtl. Lohnsteuer)
5. 20.000 Euro Abfindung – 5.570 Euro Abfindungssteuer = 14.430 Euro Abfindung netto.

Von der ursprünglichen Abfindungszahlung von 20.000 Euro würde man somit nach Abzug der Steuer 14.430 Euro erhalten, was bei der Abfindung die Höhe der Steuer bei 38,60 % ergibt.

Beispiel 1: Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und erhält eine Abfindung von 100.000 Euro. Er zahlt regulär eine Einkommensteuer in Höhe von 2.701 Euro (Steuersatz 13,51 %).

Beispielrechnung:
6. 40.000 Euro (inkl. 1/5 Abfindung): Diese werden jetzt als Einkommen versteuert, heißt: 9.007,00 Euro Einkommensteuer, Steuersatz 22,52 %.
7. 20.000 Euro Einkommen, 2.701 Einkommensteuer, Steuersatz 13,51 %.
8. 9.007 Euro ESt (Punkt 1) – 2.701 Euro ESt (Punkt 2) = 6.306 Euro Differenz
9. 6.306 Euro x 5 = 31.530 Euro Abfindungssteuer (eigtl. Lohnsteuer)
10. 100.000 Euro Abfindung – 31.530 Euro Abfindungssteuer = 68.470 Euro Abfindung netto.

Von der ursprünglichen Abfindungszahlung von 100.000 Euro würde man somit nach Abzug der Steuer nur noch 68.470 Euro erhalten. Die Abfindung unterliegt bei der Höhe der Steuer somit 46,05 %.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Batuszek schrieb am 25. Januar 2012:

    habe Abfindung Bekommen 4000 Euro Brutto raus bekam ich 2436 Euro mit Lohnsteuerklasse 6 obwohl ich Lohnsteuerklasse 3 bin . kann ich da gegen was Anwaltschaftlich machen?