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Spenden ins Ausland steuerlich geltend machen

Katastrophen im Ausland, wie etwa die Tsunami Katastrophe 2004 oder die Atom Katastrophe in Japan 2011 sind tragisch, aber öffnen aus steuerlicher Sicht oft Hintertürchen, wenn man großzügig Spenden und den Opfern helfen möchte. Denn das Bundesministerium für Finanzen erlässt in diesen Fällen oft Sondererlasse, die Spenden ins Ausland leichter ermöglichen.

Das Ziel ist hierbei natürlich, dass die Spendenzurückhaltung gelöst wird und man eher bereit ist, eine Spende zu leisten. Diese Erleichterungen in Form eines Erlasses gelten zeitlich nur für eine bestimmte Zeit, können aber von allen inländischen Spendern genutzt werden, beispielsweise private Spender, Unternehmen oder auch gemeinnützigen Organisationen und auch Vereinen genutzt werden.

In diesem Fall wird nur der vereinfachte Zuwendungsnachweis verlangt, das heißt, dass man keine Spendenquittung benötigt, sondern ein Nachweis genügt, dass man die Spende abgeführt hat, beispielsweise in Form einer Einzahlungsbescheinigung auf ein Konto (bei Bareinzahlung), eine Buchungsbestätigung (Kontoauszug) oder ein Ausdruck der Überweisungsbestätigung beim Online Banking.

Um die Spende steuerlich geltend zu machen und von der Steuer absetzen zu können, muss dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis lediglich der Steuererklärung beigefügt werden. Aber trotzdem gibt es weiterhin einige Sonderregelungen, welche die Spenden und wer spendet betreffen.

Spenden von gemeinnützigen Einrichtungen, Vereinen, Körperschaften

So dürfen gemeinnützige Einrichtungen ihre Mittel nicht satzungsfern verwenden, das heißt, dass beispielsweise eine gemeinnützige Einrichtung, welche Alten und Kranken helfen möchte, eigentlich keine Spenden für Zwecke leisten oder sammeln darf, die sich nicht mit den eigenen Decken.

Aber: Im Rahmen eines Sondererlasses (Beispiel: Japan) darf auch eine gemeinnützige Einrichtung eine Sonderaktion ausrufen und für Spenden werben und diese sammeln, ohne dass sie damit ihre gemeinnützigen steuerlichen Status verliert, wenn das Geld anschließend an eine Organisation überwiesen wird, die diese Zwecke gemäß der Sonderaktion verfolgt, beispielsweise die damalige Tsunami Hilfe oder die Hilfe für Japan. Es muss allerdings dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung, siehe oben, vorgelegt werden und darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Sonderaktion handelte.

Spenden von Privatpersonen

Arbeitnehmer können ebenfalls Spenden – und zwar nicht privat vom Nettoeinkommen, sondern auch einen Teil ihres Bruttoeinkommens im Rahmen der Arbeitslohnspende. Man kann sich in diesem Fall den Teil vom Bruttolohn vom Arbeitgeber auszahlen lassen, den man spenden möchte.

Diese Spende kann entweder als Beihilfe erfolgen, wenn man einem Unternehmen oder einem Unternehmen einer Unternehmensgruppe angehört, welches auch von der Katastrophe betroffen ist oder aber man überweist den Teil des ausgezahlten Bruttolohns als Spende in Form einer Zahlung (Überweisung, Bareinzahlung) an eine Spendenorganisation, die die Folgen der Katastrophe lindern und helfen möchte. Wichtig ist hierbei, dass oft etablierte Spendenorganisationen vorausgesetzt werden.

Der ausgezahlte Teil des Bruttolohnes kann im Fall einer Beihilfe zu einem Unternehmen steuerfrei sein sowie die Spende an eine Organisation. Der Vorteil für einen Arbeitnehmer ist, dass durch die Entnahme des Bruttolohns die Lohnsteuer senkt und somit weniger Steuern zu zahlen sind. Man spendet zwar auch eigenes Einkommen, aber auch Steuern und Abgaben, die normalerweise vom Bruttolohn abgezogen werden würden.

Wichtig: Zwar ist der entnommene Bruttolohn steuerfrei, aber trotzdem fallen auch auf den geminderten Bruttolohn die vollen Sozialversicherungsausgaben an. Außerdem darf durch den steuerfreien Charakter der Arbeitslohnspende diese nicht in der Steuererklärung als Sonderausgabe angegeben werden. Es wird somit nur die Lohnsteuer für den jeweiligen Monat, in dem eine Bruttolohnentnahme (auch mehrfach möglich) stattfand gemindert.

Spenden von Unternehmen

Unternehmen können natürlich auch wie bisher Spenden leisten und diese absetzen, jedoch erweitert sich der Spendenrahmen meist bei einem Sondererlass zugunsten der Katastrophenhilfe. Das heißt, dass man als Unternehmen nicht nur Spenden, sondern auch Zuwendungen oder Sponsoring von der Steuer absetzen kann.

Unter Sponsoring fallen hierbei Maßnahmen, bei neben der eigenen Leistung (Spende) auch eine Gegenleistung erbracht wird, die wirtschaftlich von Bedeutung ist – beispielsweise wenn durch die Zahlung der Name des Unternehmens dann auch öffentlichkeitswirksam im Zusammenhang mit der Spende genannt wird, beispielsweise in Medien der Spendenorganisation oder Vereinen.

Sollte man Spenden in Form von Betriebsvermögen leisten, beispielsweise EDV, Maschinen, Werkstoffe usw. aber auch Kapital, so kann man diese dann voll als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese an einen Geschäftspartner gespendet (also ohne Gegenleistung damit unentgeltlich) werden, der von der Katastrophe geschädigt wurde.

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