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Steuer: Vorläufiger Steuerbescheid

In Deutschland wird gern und viel vor Gericht gestritten, vor allem wenn es ums Geld geht. Es geht kein Jahr ins Land, indem nicht eine aktuelle Steuergesetzgebung wieder vor Gericht landet und ihr widersprochen wird, da sie Steuerzahler benachteiligt. Dies hat fast immer zur Folge, dass ein Steuerbescheid nur vorläufig ergeht.

Ein vorläufiger Steuerbescheid ist zwar genauso wirksam wie ein nicht-vorläufiger Steuerbescheid – der Unterschied ist lediglich, dass Teile der Steuererklärung bzw. des vorläufigen Steuerbescheids mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen ist, der stets eine bestimmte Abgabe oder nicht anerkannte Ausgabe nur vorläufig gültig macht. Ein vorläufiger Steuerbescheid ist niemals zu ganzen Teilen vorläufig, da nicht die gesamte Steuergesetzgebung vor Gericht verhandelt wird, sondern meist nur wenige Einzelpunkte.

Falls hier mit einer für den Steuerzahler positiven Entscheidung gerechnet werden kann, werden die vorläufigen Punkte nachträglich korrigiert und damit zuviel bezahlte Steuer zurückerstattet. Ein weiterer Vorteil für den Steuerzahler ist, dass er gegen nur vorläufig gültige Punkte nicht Einspruch erheben muss (und kann), da hier bereits der Rechtsschutz greift.

Trotzdem kann man trotz Vorläufigkeitsvermerk noch Einspruch einlegen, denn ein Vorläufigkeitsvermerk muss nicht unbedingt rechtsgültig sein – auch das wird derzeit wieder vor dem BGH (Az. AR 9124/10) verhandelt und steht noch zur Entscheidung aus.

Ein vorläufiger Steuerbescheid ist durch den Zusatz „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.“ gekennzeichnet, sowie konkretisierter in der beiliegenden Erläuterungen, welche Punkte nur vorläufig gültig sind. Diese sind meist an folgender Formulierung zu erkennen: „Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß … vorläufig hinsichtlich“.

Sollte ein strittiger Punkt in einem vorläufigen Steuerbescheid trotzdem nicht einem Vorläufigkeitsvermerk unterliegen, so sollte auf jeden Fall Einspruch erhoben werden – ansonsten verzichtet man im Fall des Falles auf eine Steuererstattung und somit auf sein Geld und Recht. Das liegt übrigens nicht am Finanzamt, sondern am Steuerzahler – da die Vorläufigkeitsvermerke nicht standardisiert, sondern anhand der tatsächlichen Angaben erstellt werden.

Ein bekanntes Beispiel aus der Vergangenheit ist hier die Pendlerpauschale und das häusliche Arbeitszimmer: Wer die Angaben korrekt nach der damals gültigen Gesetzeslage gemacht hat, z. B. indem er keine Kosten ab dem ersten Kilometer oder für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht hat, erhielt auch keinen Vorläufigkeitsvermerk, da dies geltendem Recht entsprach und nicht vorläufig war. Nur wer diese Kosten angegeben hat, erhielt aufgrund der damals anhängigen Verfahren einen Vorläufigkeitsvermerk und damit auch ein Recht auf Steuernachzahlung – alle anderen haben sozusagen freiwillig darauf verzichtet.

Auch wenn die Vorläufigkeitsvermerke von den Angaben in der Steuererklärung abhängen und nicht standardisiert für alle gleich herausgegeben werden – die Texte eines Vorläufigkeitsvermerks sind es! Hier sollte man ebenfalls nachprüfen, ob diese von der amtlichen Version abweichen. Das ist zwar nur selten der Fall, falls doch kann das aber zum Nachteil werden. Der Abgleich kann relativ einfach mittels der Vorläufigkeitsliste geführt werden. Ein falscher Vorläufigkeitsvermerk kann dann ebenfalls per Einspruch korrigiert werden.

Ein vorläufiger Steuerbescheid ist übrigens dann auch voll gültig, wenn ein höchstrichterliches Urteil, z. B. vom Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof oder Bundessozialgericht gesprochen wurde – dann entfällt die Vorläufigkeit, das jeweilige Urteil wird angewendet und der Steuerbescheid wird zum bestandskräftigen Steuerbescheid.

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