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Einkommensteuer sparen: Abzugsverfahren

Wer Einkommen und Einkünfte aus dem Ausland hat, die auch in Deutschland der Besteuerung unterliegen, der kann, falls im Ausland bereits eine Steuer darauf erhoben wurde, diese steuermindernd berücksichtigen lassen und somit Einkommensteuer sparen. Voraussetzung ist nur, dass die Steuer im Ausland gleichwertig zu einer deutschen Steuer sein muss.

Im Gegensatz zur Anrechnungsmethode wird beim Abzugsverfahren die Steuer, die man im Ausland bereits bezahlt hat, zwar ebenfalls geltend gemacht, sie wird jedoch nicht auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern wird von dem in Deutschland zu versteuernden Betrag abgezogen. Der Steuerzahler hat grundsätzlich die freie Wahl, welches Verfahren zur Anwendung kommen soll – je nachdem ist eines von beiden letztendlich günstiger.

Durch das Abzugsverfahren wird das zu versteuernde Einkommen somit gemindert, so dass die Einkommensteuer geringer ausfällt aufgrund des geringeren zu versteuernden Einkommens. Das Abzugsverfahren lohnt sich meist dann, falls die Steuer im Ausland höher als die zu zahlende Steuer in Deutschland sein sollte – im Idealfall wird das zu versteuernde Einkommen durch das Abzugsverfahren soweit gesenkt, dass keine Steuer mehr anfällt.

Sowohl mit der Anrechnungsmethode als auch mit dem Abzugsverfahren soll somit eine nachteilige Doppelbesteuerung vermieden werden.

Beispiel: Franz hat Einkünfte aus dem Ausland von 3.000 Euro, die auch in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Ausland musste er bereits 25 % des Einkommens versteuern, also 750 Euro. Sollte die

– Steuer in Deutschland höher sein, z. B. 40 %, so ist aufgrund des Abzugsverfahren nicht der Betrag von 3.000 Euro, sondern nur ein Betrag von 2.250 Euro steuerlich belastbar – Franz müsste in diesem Fall 900 Euro an Einkommensteuer statt 1.200 Euro (auf 3.000 Euro) zahlen. Sein Steuervorteil liegt somit bei 300 Euro.

– Steuer in Deutschland niedriger sein, z. B. 15 %, so muss Franz nur 337,50 Euro Einkommensteuer auf 2.250 Euro statt 450 Euro auf 3.000 Euro Steuern zahlen. Sein Steuervorteil beträgt damit 112,50 Euro.

– Steuer in Deutschland überhaupt nicht für die Einnahmen aus dem Ausland anfallen, so kann Franz keine Entlastung geltend machen. Jedoch kann dies im Rahmen eines Verlustvortrages sinnvoll sein.

Je nachdem kann sich eher die Anrechnungsmethode oder das Abzugsverfahren eher lohnen siehe: Einkommensteuer sparen: Abzugsverfahren oder Anrechnungsmethode?.

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